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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Pflichten des Mieters

1. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

  1. Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der gültigen im Mietbüro ausgehängten und im Internet veröffentlichten Mietpreisliste. Für eigenmächtig (ohne Zustimmung des Vermieters) durch den Mieter verlängerte Mietzeit zahlt der Mieter den in der Mietpreisliste angegebenen Mietsatz und unter Umständen (siehe:g) Schadenersatz für Mietausfall.
  2. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
  3. Wird das Fahrzeug nicht an der gleichen Mietstation zurückgegeben an der es angemietet wurde, ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter die Rückführung zu erstatten.
  4. Versagt der Wegstreckenzähler, so ist der Mieter verpflichtet sich unmittelbar mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. Geschieht dies nicht, so ist der Vermieter ermächtigt entweder 200km/Tag oder durch geeigneten Nachweis die tatsächlich gefahrenen km in Rechnung zu stellen.
  5. Für jede etwaige Verlängerung der ursprünglich im Vertrag vereinbarten Mietzeit ist die dafür anfallende Miete vor dem jeweiligen Beginn der Verlängerung zu bezahlen. Hierbei muss ausdrücklich die im Vertrag festgelegte Mietkaution dem Vermieter in voller Höhe weiterhin zur Verfügung stehen.
  6. Bei eigenmächtiger Verlängerung des Mietzeitraumes durch den Mieter, bzw. nicht rechtzeitiger Bezahlung ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug unmittelbar oder nach eigenem Gutdünken dem Mieter zu entziehen und für den Mieter kostenpflichtig zur Mietstation rückzuführen.
  7. Überschreitet ein Mieter den Mietzeitraum und entsteht dem Vermieter dadurch ein Schaden, da er das Fahrzeug für einen weiteren gebuchten Mietvorgang nicht bereit stellen kann, so haftet der Mieter für den kompletten resultierenden Mietausfall.
  8. Storniert ein Mieter einen geschlossenen Mietvertrag oder eine verbindliche Buchung bis 14 Tage vor Abfahrt, so fallen 25% Stornogebühren an. Bis 7 Tage vor Abfahrt fallen 50%, danach 100% Stornogebühr des ursprünglich festgelegten Mietpreises an.
  9. Die vom Mieter geleistete Kaution dient zur Abgeltung aller aus dem Mietvertrag oder einer verbindlichen Buchung resultierenden Ansprüche des Vermieters an den Mieter. Hat der Mieter zum Zwecke der Kautionsstellung einen Kreditkartenbeleg ausgestellt, so darf der Vermieter über diesen alle seine aus dem Mietvertrag oder einer verbindlichen Buchung resultierenden Ansprüche einziehen.

2. Fahrzeugnutzung

  1. Berechtigung zur Fahrzeugnutzung
    Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst fahren oder von seinen angestellten Berufsfahrern fahren lassen. Für die Dauer der Nutzung durch Fahrer, die nicht im Mietvertrag eingetragen sind oder nicht beim Mieter als Berufsfahrer angestellt sind, erlischt der Kasko-Versicherungsschutz.
  2. Obhut-Mitwirkungspflicht
    Der Mieter hat das Fzg sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters bzgl. auf die Wartung zu befolgen (siehe II.3.) und den Vermieter auf eventuelle Wartungsarbeiten, welche für den Mieter erkennbar erforderlich sind, hinzuweisen.
  3. Zulässige Nutzungszwecke
    Es ist untersagt, das Fzg zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zum gewerb-lichen Personen- und Güterverkehr zu benutzen. Geländefahrten und Fahrten auf nicht befestigten Straßen sind untersagt.
  4. Nutzungsgebiet.
    Fahrten außerhalb des EU Binnengebietes und der Schweiz sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Auch bei Zustimmung des Vermieters besteht außerhalb des EU Binnengebietes und der Schweiz kein Kasko Versicherungsschutz.
    Beim Verlassen des vom Vermieter erlaubten Nutzungsgebietes erhält der Vermieter das Recht, das Fzg für den Mieter kostenpflichtig zur Mietstation zurückzuführen und unter Umständen den Mietvertrag einseitig zu beenden.
  5. Anzeigepflicht von Schäden
    Der Mieter muss Unfalle und Schäden am Fzg unmittelbar dem Vermieter melden. Spätestens bei Abgabe sind die Namen und Anschriften der Beteiligten und der Zeugen, sowie alle Kennzeichen Beteiligter unter Vorlage einer Skizze in einem Unfallbericht an den Vermieter weiter zu geben. Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei hinzu zu ziehen, soweit die Aufklärung eines Schadenfalles nicht lückenlos durch die im von ihm angefertigten Unfallbericht genannten Zeugen möglich ist. Gegnerische Ansprüche darf der Mieter nicht anerkennen. Brand-, Entwendungs-, Wild und Vandalismusschäden sind vom Mieter unmittelbar der Polizei anzuzeigen.
  6. Rückgabe
    Der Mieter ist verpflichtet, das Fzg bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter an dessen Vermietstation zurückzugeben. Der Mieter hat das Fzg in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fzges. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen. Sollte der Mieter das Fzg vor Ablauf der Mietzeit außerhalb der Geschäftszeit des Vermieters an der Mietstation abstellen, endet die Mietvertragsdauer frühestens zu Beginn der Geschäftszeit des nächsten Geschäftstages oder bei persönlicher Rücknahme durch den Vermieter. Eine Verkürzung der Mietvertragsdauer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

Pflichten des Vermieters

  1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
  2. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug.
  3. Versicherung
  4. Das Fzg ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
    1. Haftpflichtversicherung : unbegrenzt. Bei Personenschäden bis zu 2,5 Mio. EURO.
    2. Teilkasko- und Diebstahlversicherung : Deckung bei Brand-, Explosion-, Wild- und Diebsstahlschäden. Bei Brand-, Explosion-, Wild und Entwendungsschäden gilt die gleiche Höchstgrenze der Selbstbeteiligung des Mieters je Schadenereignis als vereinbart, wie auf der Vorderseite für die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung vereinbart. Außerhalb der EU-Vollmitgliedstaaten, der Schweiz und vertraglich von der Nutzung ausgeschlossenen Ländern besteht keinerlei Teilkasko- und Kaskodeckung.
  5. Wartung
    Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die technische Wartung des Fzgs vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Bei entsprechender Anmeldung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Wartung zu gestatten und zu ermöglichen. Ist die Durchführung der Wartung aufgrund des Standortes für den Vermieter nicht möglich, so hat der Mieter die Wartung gemäß Weisung des Vermieters durchführen zu lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die resultierenden Wartungskosten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  6. Reparatur
    Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fzgs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Betrag von Euro 150.- ohne weiteres, wegen größerer Reparatur hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht gemäß IV dieser Geschäftsbedingungen, oder gemäß ausdrücklicher Vereinbarung haftet.

Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet für alle dem Mieter aus Handlungen oder Unterlassungen des Vermieters vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Personenschäden , soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fzg abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitere Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe unbeschränkt für alle von Ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck ( siehe I.2c), durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fzgs entstehen. Bei Unfallflucht (§142 StGB) des Mieters, oder Verletzung seiner Pflichten gemäß Ziffer I dieser Bedingungen, haftet der Mieter ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.
  2. Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Schäden für die durch einen öffentlich bestellten Gutachter ermittelten Reparaturkosten, bzw. bei Totalschäden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes, je Schadenereignis beschränkt auf den im Mietvertrag vereinbarten Höchstbetrag. Zusätzlich haftet er für anfallende Nebenkosten: wie Gutachten-, Bergungs-, Rücktransport-, Schriftverkehr-, und Geldverkehrskosten.
  3. Bei den Mietausfallkosten haftender Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag , an dem das beschädigte Fzg dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein, oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im Straßenverkehr begeht und für aus Verkehrsverstössen des Mieters resultierenden Verwaltungsaufwand des Vermieters.
  5. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Fälligkeit und Verjährung

  1. Es gelten die allgemeinen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht

  1. Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn
    • der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
    • er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder
    • sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder
    • wenn der Mieter eine juristische Person oder eine Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist.
  2. Für alle Regelungen dieses Vertrages, einschließlich seiner Auslegung, gilt deutsches Recht.

Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine oder mehrere Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bedingungen ihre Gültigkeit weiterhin.